Tag: Einlagerung

Wer haftet bei Schäden während der Einlagerung?

Grundlegend basiert die Haftung auf dem §451 e HGB. Dieser legt fest, dass die Haftung bei Verlust oder Beschädigung bis zu einem Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum begrenzt ist. Der für die Durchführung des Vertrages notwendige Laderaum wird hierbei zugrunde gelegt. Entscheidend für eine etwaige Erstattung ist der Zeitwert des Lagergutes.

Sie können die gesetzliche Grundhaftung durch die Höherdeklaration nach §451 g Abs. 1 HGB an einen festgelegten Wert anheben. Sollte Ihr Umzugsgut einen Wert über Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum haben, ist dies besonders sinnvoll. Beachten Sie jedoch, dass auf den Betrag, der die gesetzliche Haftung übersteigt, ein zusätzlicher Frachtzuschlag anfällt.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine separate Transport-Warenversicherung für Ihr Umzugsgut über die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG abzuschließen. Dies bietet Ihnen weiteren Schutz, insbesondere für wertvolle oder sentimentale Gegenstände.

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Was darf nicht eingelagert werden?

Bei Martens Storage legen wir großen Wert auf Sicherheit und den Schutz aller eingelagerten Gegenstände. Aus diesem Grund gibt es bestimmte Dinge, die nicht eingelagert werden dürfen.

Zu den Gegenständen, die nicht eingelagert werden dürfen, gehören leicht entzündliche, explosive oder gefährliche Materialien. Lebensmittel und verderbliche Waren dürfen ebenfalls nicht eingelagert werden. Wertgegenstände und wichtige Dokumente sollten Sie auch nicht einlagern. Für solche Gegenstände empfehlen wir Ihnen sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten wie Bankschließfächer oder andere spezialisierte Einrichtungen.

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